Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 16 Versetzung der Vertrauensperson
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/16#abs-1 (1) Die Vertrauensperson darf während der Dauer ihres Amtes gegen ihren Willen nur versetzt oder für mehr als drei Monate kommandiert werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung ihrer Stellung als Vertrauensperson aus dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Dasselbe gilt für die zur Wahl vorgeschlagenen Soldatinnen und Soldaten bis zum Wahltag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/16#abs-2 (2) Absatz 1 gilt bei Versetzungen aus dem Ausland in das Inland nur für die Dauer der ersten vollen Amtszeit.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 16 SBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 24.05.2011 – 1 WB 60.10Zitiert von 29
- BVerwG, 24.05.2011 – 1 WB 60/10Zur Beteiligung der Vertrauensperson nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz bei Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 oder höher
- BVerwG, 28.10.2009 – 1 WB 11.09Zitiert von 7
- BVerwG, 28.10.2009 – 1 WB 12.09Zitiert von 4
- BVerwG, 24.04.2013 – 1 WDS-VR 3/13Keine Antragsbefugnis eines Mitglieds des GVPA gegen die Errichtung von Übergangs-Vertrauenspersonenausschüssen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 24.04.2013 – 1 WDS-VR 6/13Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte eines Mitglieds des Gesamtvertrauenspersonenausschuss
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.06.2025 – 1 WB 64.24Dienstpostenwechsel einer Vertrauensperson; Zuweisung eines dienstpostenähnlichen KonstruktsZitiert von 1
- BVerwG, 13.10.2020 – 1 WB 79/19 · Verweisung an das ArbeitsgerichtZitiert von 1
- BVerwG, 11.09.2018 – 1 WB 11/18Freigestelltes Personalratsmitglied; Laufbahnbeurteilung; Ungleichbehandlung; personalvertretungsrechtliches BenachteiligungsverbotZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.