Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 16 Versetzung der Vertrauensperson
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 24.05.2011 – 1 WB 60/10Zur Beteiligung der Vertrauensperson nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz bei Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 oder höherZitiert von 27
- BVerwG, 24.04.2013 – 1 WDS-VR 6/13Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte eines Mitglieds des Gesamtvertrauenspersonenausschuss
- BVerwG, 24.04.2013 – 1 WDS-VR 9/13
- BVerwG, 24.04.2013 – 1 WDS-VR 8/13
- BVerwG, 24.04.2013 – 1 WDS-VR 7/13
- BVerwG, 24.04.2013 – 1 WDS-VR 4/13
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.06.2025 – 1 WB 64.24Dienstpostenwechsel einer Vertrauensperson; Zuweisung eines dienstpostenähnlichen KonstruktsZitiert von 1
- BVerwG, 05.06.2024 – 1 WB 72/22Übertragung der Anhörung der Vertrauensperson bei der Einleitung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 1
- BVerwG, 24.04.2024 – 1 WB 66/22Wechsel der Rechtsgrundlage erfordert neue Anhörung des Personalrats
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/16#abs-1 (1) Die Vertrauensperson darf während der Dauer ihres Amtes gegen ihren Willen nur versetzt oder für mehr als drei Monate kommandiert werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung ihrer Stellung als Vertrauensperson aus dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Dasselbe gilt für die zur Wahl vorgeschlagenen Soldatinnen und Soldaten bis zum Wahltag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/16#abs-2 (2) Absatz 1 gilt bei Versetzungen aus dem Ausland in das Inland nur für die Dauer der ersten vollen Amtszeit.